Betreuung....????
Volljährige
Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht ohne fremde Hilfe
erledigen können, weil sie altersverwirrt, psychisch krank,
geistig behindert oder körperlich schwer behindert sind,
erhalten - auf Antrag - durch einen Beschluss des
Vormundschaftsgerichts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter
(früher als Vormund bezeichnet).
Geregelt ist dies in den §§1986 ff. im
BGB.
Die genauen Aufgaben eines Betreuers legt das Vormundschaftsgericht in
jedem Einzelfall gesondert fest.
Das Gesetz spricht von sogenannten Aufgabenkreisen oder
Wirkungsbereichen.
Mögliche Wirkungsbereiche sind:
- Gesundheitsfürsorge
- Behördenangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögensverwaltung
Neben der Führung von Betreuungen gehört es zur
Aufgabe der Mitarbeiter eines Betreuungsvereines zum
Thema "Vorsorge" zu beraten und zu
informieren, sowie auch ehrenamltiche Betreuuer
in ihrer Tätigkeit zu begleiten und zu unterstützen.